Planungsbeschleunigung zur Sicherung von Mobilität und Wohlstand

Die FDP Schleswig- Holstein setzt sich konsequent für einen schnellstmöglichen Abbau des Sanierungs- und Ausbaustaus in unserer Verkehrsinfrastruktur ein. Wir wollen unsere Verkehrsinfrastruktur erheblich verbessern, um die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten und den Wohlstand unserer Gesellschaft sichern und mehren zu können. Eine funktionierende Infrastruktur trägt maßgeblich dazu bei, dass sich die einzelnen Bürgerinnen und Bürger frei entfalten können.

Der notwendige Erhalt und der sinnvolle Ausbau unserer Verkehrsinfrastruktur hängt allerdings nicht nur von der Bereitstellung von entsprechenden Haushaltsmitteln ab, sondern auch von ausreichenden Planungskapazitäten und einer Reform des Planungsrechts, das mittlerweile zu einem Verhinderungsrecht geworden ist. Um politisch gewollte Verkehrsprojekte auch tatsächlich in einem angemessenen Zeitrahmen anpacken und umsetzen zu können, brauchen wir endlich ein effektiveres Planungsrecht.

Zur Beschleunigung von Planungsverfahren sollen daher folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

1. Schaffung einer klaren Stichtagsregelung für eine bessere Rechts- und Planungssicherheit: Veränderte Rahmenbedingungen, die sich erst nach Einreichen der Planungsunterlagen ergeben und somit im Planungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, sollen demnach kein Einwendungsgrund mehr sein.

2. Wiedereinführung der materiellen Präklusion (auch durch Anpassung der europäischen Rechtsetzung): Einwendungen, die nicht bereits im Anhörungsverfahren geltend gemacht wurden, werden von möglichen Prozessen ausgeschlossen. Die materielle Präklusion wird dabei durch eine Mitwirkungspflicht für Verbände ergänzt, wodurch strittige Punkte frühzeitig identifiziert und kooperativ erörtert werden. Wer sich nicht rechtzeitig beteiligt und einbringt, verwirkt somit sein späteres Klagerecht. Das Verbandsklagerecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.

3. Festlegung der erstinstanzlichen Zuständigkeit von Oberverwaltungsgerichten (OVG) für Planungsverfahren bei Landesstraßen: Da die OVG bereits erstinstanzlich für Bundesfernstraßen zuständig sind, kann die dort vorhandene Expertise und Routine auch für Landesstraßen genutzt werden. Zudem ist die Einrichtung spezieller Kammern für Angelegenheiten des Planungsrechts in Erwägung zu ziehen.

4. Anwendung von Maßnahmegesetzen („Legalplanung“) für besonders wichtige Verkehrsprojekte: Der Gesetzgeber tritt dabei an die Stelle der Planfeststellungsbehörde und ist verpflichtet, an ihrer Stelle öffentliche und private Belange gegeneinander abzuwägen.

5. Reduzierung des kommunalen Anteils zur Finanzierung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, um insbesondere die Umsetzung wichtiger TEN-Strecken zu beschleunigen.

6. Gesetzliche Klarstellung, für welche Änderungs- und Instandhaltungsvorhaben (z.B. Ersatzbauten von Brücken) keine Planfeststellung/Plangenehmigung notwendig ist.