Ein modernes Einwanderungsgesetz jetzt!

Als Freie Demokraten erkennen wir an, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist. Wir wollen ein modernes und geordnetes Einwanderungsrecht schaffen. Das Einwanderungsgesetz hat sicherzustellen, dass Menschen, die dauerhaft einwandern wollen, klare Voraussetzungen erfüllen, um eine ungeordnete Zuwanderung nach Deutschland zu verhindern. Die Voraussetzungen für die Einwanderung werden in einem Kriterienkatalog formuliert, der durch den Bundestag zu beschließen ist. Wir unterscheiden klar zwischen Einwanderung einerseits und der Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden andererseits. Das Einwanderungsgesetz wird ein eigenständiges und dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland mit dem Ziel der Einbürgerung schaffen. Es tritt neben das Asyl- und Flüchtlingsrecht, mit dem Menschen in Not vorübergehender Schutz in unserem Land aus humanitären Gründen zu gewähren ist.

Mit Blick auf den demographischen Wandel ist unsere Gesellschaft auf den Zuzug von qualifizierten Fachkräften angewiesen sind. Deshalb fordern wir in einem ersten Schritt zielorientierte und praktikable Regelungen für eine geordnete Zuwanderung von Fachkräften. Am Ende müssen im Einwanderungsgesetz alle Sachverhalte erfasst werden, bei denen die dauerhafte Zuwanderung nach Deutschland möglich ist. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, also der erste Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden Einwanderungsrecht, soll folgende Eckpunkte haben:

  1. Es ist sicherzustellen, dass das künftige Einwanderungsgesetz im ersten Schritt der Einwanderung von qualifizierten Fachkräften nach Deutschland auf Dauer dient, für die auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht, der prognostisch nicht ausreichend mit inländischen Fachkräften abgedeckt werden kann. Die zuständige Behörde wird einmal jährlich den Fachkräftebedarf, aufgeteilt nach erforderlichen Qualifikationen feststellen und veröffentlichen.
     
  2. Einen Einwanderungsantrag kann jede volljährige Person stellen, die nicht Deutscher oder EU-Ausländer ist, und die die im Einwanderungsgesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag kann im Heimatland des Antragstellers oder, sofern ein gültiger Aufenthalt für Deutschland vorliegt, auch im Inland gestellt werden. Damit ist auch ein Spurwechsel für Asylberechtigte, Flüchtlinge oder Geduldete möglich.

    Die Tatsache allerdings, dass sich ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Deutschland rechtmäßig aufhält, darf die Chancen eines Antrags nicht beeinflussen. Dies ist durch die Ausgestaltung des Bewertungssystems, z.B. Punktesystem nach kanadischem Modell, sicherzustellen.

    Die Stellung eines Einwanderungsantrags im Inland hat keine Auswirkung auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers, insbesondere hat der Antrag keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine vollziehbare Ausreisepflicht.
     
  3. Die Auswahl von Einwanderern erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems, in dem insbesondere die fachliche Qualifikation, die Integrationsfähigkeit, Sprachkenntnisse und Lebensalter berücksichtigt werden.

    Das Bewertungssystem ist dem jeweiligen Fachkräftebedarf und den Qualifikationsanforderungen anzupassen und muss sicherstellen, dass nur qualifizierten Fachkräften das Recht gewährt wird, nach Deutschland einzuwandern. Ziel muss es sein, den am besten qualifizierten Bewerbern die Zuwanderung nach Deutschland zu ermöglichen.

    Weitere Voraussetzungen für eine Einwanderung im Sinne des Einwanderungsgesetzes sind:
  • das Bestehen eines Einwanderungstests;
  • die auf Tatsachen gestützte Prognose der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts; wobei eine positive Prognose besteht, wenn der Antragsteller ein konkretes Einstellungsangebot auf einem Arbeitsplatz nachweist, der wegen Fachkräftemangels nur unter erschwerten Bedingungen mit inländischen Arbeitnehmern besetzt werden kann;
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat, die nach deutschem Recht strafbar wäre;
  • keine illegale Einreise nach Deutschland und kein illegaler Aufenthalt in Deutschland;
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  1. Die Prognose der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts muss bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die in einer ehelichen oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, nur von einem Ehegatten/Lebenspartner erfüllt werden.

    Das Gesetz hat dem Grundgedanken Rechnung zu tragen, dass Einwanderung der dauerhafte Zuzug von Menschen nach Deutschland ist. Dies sowie eine erfolgreiche Integration der Einwanderer setzen voraus, dass am Ende des Einwanderungsprozesses die Einbürgerung steht. Das Ziel ist daher, dass Einwanderer nach einer Erprobungsphase von in der Regel 8 Jahren deutsche Staatsbürger werden, wobei diese Frist bei einer nachweislich besonders guten Integration des Einwanderers auf 6 Jahre verkürzt werden kann.

    Eine solche Erprobungsphase dient den Interessen beider Seiten. Der deutsche Staat hat zu prüfen, ob eine Integration des Einwanderers nach Maßgabe der Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes und des Staatsbürgerschaftsgesetzes erfolgreich war. Der Einwanderer soll prüfen, ob er dauerhaft mit seiner Familie in Deutschland als deutscher Staatsbürger leben will.
     
  2. Nach Ablauf von 8 Jahren kann ein Einwanderer einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Der Einwanderer ist einzubürgern, wenn feststeht, dass er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt.

    Erfüllt der Einwanderer die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht, hat er, sofern ihm keine (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen gewährt wird, aus Deutschland innerhalb einer angemessenen Frist auszureisen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Einwanderer nicht bis zum Ende des 8. Jahres nach Bewilligung der Einwanderung einen Einbürgerungsantrag gestellt hat.